ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES
1.1. Diese AGB gelten für alle unsere Fachplanungsaufträge, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.
1.3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der besonderen Vertragsbestimmungen und der AGB sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.4. Unsere Datenschutzerklärung ist im Detail auf der Webseite unter rdl.ch/de/datenschutz zu finden
2. ANGEBOTE
2.1. Unsere Offerten sind stets unverbindlich.
2.2. Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben in unserem Eigentum und dürfen Dritten, insbesondere auch Mitbewerbern, ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Kenntnis weitergegeben werden. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind uns die erwähnten Unterlagen mitsamt aller Kopien zurückzugeben oder zu vernichten. Es ist nicht gestattet, diese ohne schriftliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.
2.3. Das Urheberrecht im Bereich Fachplanung an den Plänen, Modellen und Erfindungen bleibt beim Beauftragten. Er hat das Recht, diese zu verwerten sowie Pläne und fotografische Aufnahmen zu veröffentlichen. Die Originalpläne bleiben sein Eigentum.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn die Annahme einer Bestellung durch uns schriftlich bestätigt wurde.
3.2. Änderungen der Bauart, Ausführung sowie die Wahl der verwendeten Materialien unserer Ware bleiben stets vorbehalten. Ebenso vorbehalten bleiben Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
4. PREISE
4.1. Ohne gegenseitige Vereinbarung, verstehen sich unsere Preise netto und franko Baustelle, sofern eine durch unsere Lieferfahrzeuge normal befahrbare Zufahrt vorhanden ist, bei Export ab Werk unverzollt.
4.2. Ohne gegenseitige Vereinbarung, verstehen sich sämtliche Preise exkl. MwSt., Verpackungs-, Fracht-, Zoll-, Grenz- und Versicherungskosten, sofern nicht schriftlich anders vermerkt.
4.3. Die nachfolgenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht inbegriffen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand unserer schriftlichen Offerte bilden: Erstellung und Lieferung von Mustern, (De-)Montage, Entsorgung, spezielle Abdichtungen, Versiegelungen, Deckleisten sowie Reinigungen (inkl. Aussenseite der Trennwände).
4.4. Vom offerierten Arbeitsumfang nicht erfasst sind zudem gebotene Regiearbeiten und Nachträge. RDL AG kann solche Regiearbeiten und Nachträge ohne weitere Rücksprache mit dem Besteller ausführen. Sie werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden weiter Wartezeiten, Leerfahrten, Ausführungen in mehreren Etappen, Arbeitseinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit durch bauseitige Verursachung, provisorische Einbauten sowie Änderungen des Lieferumfangs.
4.5. Bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, wird der geschuldete Endpreis entsprechend angehoben, sofern die Material-, Transport- und/oder Lohnkosten seit Vertragsabschluss insgesamt um mehr als 5% steigen.
4.6. Die Einheitspreise sind abhängig vom Gesamtvolumen. Bei Ausmassen von weniger als 10 lfm wird ein Kleinmengenzuschlag zum Einheitspreis hinzugerechnet.
4.7 Die Genauigkeit der Kosteninformationen im Bereich Fachplanung liegt bei: Kostenschätzung zum Projekt +1 – 10%.
4.8 Preisanpassungen sowie Lieferverzögerungen von Bau- resp. Rohmaterialien innerhalb der laufenden Projektdauer bleiben aufgrund der aktuellen Knappheit von Rohmaterialien vorbehalten und sind grundsätzlich möglich.
5. LIEFERFRISTEN / TEILLIEFERUNGEN / LIEFERVERZUG / GLÄUBIGERVERZUG / RÜCKTRITT
5.1. Die Lieferfrist beginnt ab Eingangsdatum der von uns erstellten und vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung und Ausführungsplan, wenn sie als Zeitraum angegeben ist und eine Annahme gemäss Ziff. 3.1. erfolgt. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, vom Besteller die Auftragsbestätigung mit unserer Zustimmung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben beziehungsweise wenn die Ware bis zum Fristablauf unser Werk verlassen hat. Die Lieferfrist steht während der Dauer von Werkbetriebsferien still und erstreckt sich ohne weiteres im Umfang der Werkbetriebsferien.
5.2. Nicht zur Lieferfrist gezählt wird die voraussichtliche Montagezeit. RDL AG haftet nicht für von Dritten verursachte Verzögerungen des Baus, die zu Montageverzögerungen führen.
5.3. Teillieferungen unsererseits sind zulässig. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.
5.4. Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch das Recht, auf die Lieferung zu verzichten und/oder Schadenersatz zu verlangen. RDL AG haftet nicht bei Lieferverzögerungen durch einen Lieferanten.
5.5. Im Falle von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Betriebsstörungen, Cyber-Attacke auf Lieferanten und die Firma RDL und anderen Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist festzusetzen oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.
5.6. Ein Lieferverzug kann in jedem Fall erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung (mit Ansetzung einer angemessenen Nachfrist) durch den Besteller eintreten. Die vereinbarte Lieferfrist respektive der vereinbarte Liefertermin ist kein Verfalltag.
5.7. Befindet sich der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Gläubigerverzug, so kann RDL AG vom Vertrag zurücktreten und 15% der Auftragssumme als Konventionalstrafe fordern. Das Geltendmachen von weitergehendem Schaden bleibt unabhängig vom Verschulden des Bestellers vorbehalten.
5.8. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, bevor das Werk vollendet ist, hat RDL AG Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Schadloshaltung. Dies umfasst insbesondere das Honorar im Bereich Fachplanung, Kosten von Lieferanten, Entschädigung für geleistete Arbeit (Planung, Pläne zeichnen, Montage) sowie den entgangenen Gewinn von RDL AG.
6. ÜBERNAHME DER WARE DURCH DEN BESTELLER
6.1. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übernahme der verpackten Ware durch den Besteller oder einen von ihm oder von RDL AG Beauftragten (Spediteur, Frachtführer, etc.) im Werk auf den Besteller über. 
6.2. Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von RDL AG zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben, was uns berechtigt, den Auftrag abzuschliessen und abzurechnen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1. Sofern die Zahlungsbedingungen in unserer schriftlichen Offerte nicht ausdrücklich abweichend festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
– 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung
– 1/3 der Auftragssumme bei Montagebeginn/Baustart (Fachplanung)
– 1/3 der Auftragssumme bei Montageabschluss/nach Abnahme (Fachplanung)
7.2. Werden Handelswaren (Leuchten, Möbel usw.) vom Beauftragten eingekauft und geliefert hat der Auftraggeber eine Anzahlung von 50% zu leisten, danach werden die Waren ausgeliefert.
7.3. Zahlungsrückbehalte als Sicherheit für die Garantie- und Gewährleistungspflicht sind nicht gestattet. Sofern die Auftragssumme CHF 10'000.00 übersteigt, kann der Besteller verlangen, dass ihm eine am Sitz von RDL AG gebräuchliche (branchenübliche) Bank- oder Versicherungsgarantie über 10% der Auftragssumme übergeben wird.
7.4. Alle Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Fakturadatum, rein netto ohne Skontoabzug.
7.5. Allfällig gewährte Rabatte/Skonti gelten nicht für Regiearbeiten/Nachträge.
7.6. Die Verrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen.
7.7. Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.
7.8. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
7.9. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
7.10 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung abhängig zu machen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel, so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder dem Einbau der Ware ergeben, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
8.2 Mängel der Ware müssen uns schriftlich angezeigt werden. Offene Mängel sind unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche nach Übernahme oder Eingang der Sendung), verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit anzuzeigen. Unterlässt es der Besteller, die Mängel rechtzeitig zu rügen, verwirken seine Gewährleistungsansprüche. Bei Lieferung mit Montage verweisen wir auf nachfolgende Ziff. 9.3.
8.3 Mängel sind insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie auf normale Abnützung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, unsachgemässen Eingriff von Dritten etc. zurückgehen. Ebenso sind Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen, die darauf zurückgehen, dass von uns erteilte Weisungen und Benutzungshinweise (insbesondere Gebrauchsanleitung Türen) nicht befolgt wurden. Bei der Reinigung dürfen keine scheuernden oder ätzenden Mittel eingesetzt werden.
8.4 Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer, fettige Oberflächen und Ähnliches, die aus einer Distanz von drei Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind. Der Besteller weiss, dass Farbunterschiede bei Metallprodukten nicht ausgeschlossen werden können; verschiedene Oberflächentechniken, Lichteinflüsse und Alter der Materialien können Farbtoleranzen aufweisen. Diese gelten nicht als Mangel.
8.5 Nicht als Mängel gelten entfernbare Verunreinigungen der Trennwandaussenseite aufgrund der Montage. Diese sind von der Baureinigung zu reinigen.

 

 

9. MONTAGEBEDINGUNGEN
9.1. Der Besteller gewährleistet folgende Montagebedingungen: Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle, Stromanschluss, erforderliche Gerüste und Hebezug bauseits, Zwischenlagerung des Materials in trockenem und abschliessbarem Raum möglich, Montage auf vorbereitete Anschläge, Angaben des Anschlagspunktes in der Tiefe und Höhe von Masstoleranzen +/- 0.5 cm pro Öffnung, Anbringen der Anschlussfugendichtung bauseits, Baustellensicherung bauseits. Glasmontage ist nur möglich, wenn die Räumlichkeiten trocken und staubfrei sind; der Besteller hat auch dies zu gewährleisten.
9.2 Der Besteller und/oder die Bauleitung orientiert den Unternehmer über die Lage von verdeckten Leitungen oder allfälligen Deckenheizsystemen. RDL AG übernimmt keine Haftung für Schäden an Elektro- und Sanitärinstallationen welche nicht angezeigt wurden. Der Montageplatz wird nach der Montage besenrein verlassen. Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten erforderlich sind.
9.3 Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind innert einer Woche nach Fertigstellung vom Besteller zu kontrollieren. Eventuell dabei festgestellte Mängel (wie Bruchscheiben usw.) werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Vor behalten bleibt die Rüge von verdeckten Mängeln (siehe Ziff. 8.2 hiervor).
9.4 Die Abnahme des Werks oder eines in sich geschlossenen Werkteiles kann nur bei wesentlichen Mängeln, die die Funktion des Werks beeinträchtigen, zurückgestellt werden.
9.5 Für Beschädigungen, die unsere Angestellten oder Hilfspersonen an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir nur im Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

 

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien ist Suhr/AG.
10.2 Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der einschlägigen SIA-Normen, insbesondere der SIA-Norm 102, 118, 331, 343 sowie ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
10.3 Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrags oder dieser AGB betreffen, ist Suhr/AG der ausschliessliche Gerichtsstand. Es ist Schweizer Recht anwendbar.

 

November 2022